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Präambel

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Toleranz in der internationalen Gesinnung und auf allen Gebieten der Völkerverständigung.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Landesvereinigung Baden in Europa e.V." Er ist unter der Nr. 2223 in das Vereinsregister in Mannheim eingetragen. Sein Kürzel lautet LVBE. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Völkerverbindung und Völkerverständigung in der Region Baden, Elsaß, Pfalz, Nordschweiz unter Wahrung derer jeweiligen Identität in Offenheit und Toleranz. Weiterhin wird der Zweck verwirklicht durch Veranstaltungen (z.B. Vorträge und Diskussionen) und Seminare über badische Traditionen und Perspektiven, sowie durch sonstige dem Vereinszweck förderliche Aktivitäten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund schriftlichen Antrags der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgt durch den Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit.


§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt die ihr durch Satzung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in nicht geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag findet bei Mehrheitsbeschluss geheime Wahl statt.
Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber jährlich Bericht.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie findet ferner auf Antrag von 30% der eingetragenen Mitglieder und auf Beschluss des Kuratoriums mit einer 2/3-Mehrheit statt.
Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per elektronischer Post. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen muss der Antrag die Bezeichnung des zu ändernden Teiles der Satzung und die wörtliche Wiedergabe des zu ändernden Textes beinhalten.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Referenten für Presse u. Öffentlichkeitsarbeit
f) bis zu fünf Beisitzern
g) kraft Amtes den zwei Kuratoriumsvorsitzenden
h) kraft Amtes den Ehrenvorsitzenden.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Ehrenvorsitzende sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht im Vorstand. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsverteilungsplan). Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Geschäfte weitere Mitglieder ohne Sitz und Stimme als Beauftragte hinzuziehen.
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 7 Kuratorium

Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Das Kuratorium besteht aus Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie Vertretern von Institutionen und Organisationen, die vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei gleichberechtigte Vorsitzende. Die Amtszeit der Vorsitzenden des Kuratoriums endet mit der des Vorstandes. Sofern die Satzung nichts anders bestimmt, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 8 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit besonders verdiente ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Ehrenvorsitzende nehmen beratend ohne Stimmrecht im Vorstand teil.
Der Entzug des Status eines Ehrenvorsitzenden oder der Ausschluss eines Ehrenvorsitzenden kann nur wegen besonders groben vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit erfolgen. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Entzug des Status eines Ehrenmitglieds kann nur wegen besonders groben vereinsschädigenden Verhaltens auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit erfolgen.


§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Mitglieder die mit mehr als ein Jahr mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nach erfolgloser Mahnung gemäß § 4 Absatz 2 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Höhe des Beitrags bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.


§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur von einer eigens ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und einem Beschluss mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur.
Der Vorstand schlägt in Abstimmung mit dem Finanzamt der Mitgliederversammlung eine Einrichtung vor, die es in obigen Sinne verwendet. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.


§ 11 Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Rein redaktionelle Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern, können vom Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Behörden durchgeführt werden.


§12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.12.1992 beschlossen. Sie wurde von den Mitgliederversammlungen am 12.05.1993, 06.05.1997 und 27.07.2006 geändert.

Die Satzung wurde auf Vorgaben des Finanzamtes geändert und in der Mitgliederversammlung am 23.11.2017 beschlossen.